2002

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Die Gesellschaft führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Zytometrie e.V. und ist im Vereinsregister mit Sitz in Heidelberg eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck der Gesellschaft
Die Gesellschaft ist eine interdisziplinäre wissenschaftliche Vereinigung, deren besonderes Interesse der Zytometrie und ihrer Förderung gilt. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (wissenschaftliche) Zwecke. Sie veranstaltet Tagungen und andere Treffen zum Zwecke des Erfahrungsaustausches und zur Förderung von Entwicklungen auf allen Gebieten der analytischen und präparativen Zellforschung.

Persönliche Mitglieder der Gesellschaft können Wissenschaftler werden, deren Interesse auf dem Gebiet der Zytometrie liegt. Persönliche Mitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht. Fördernde Mitglieder können Firmen, wissenschaftliche Institute oder Körperschaften werden, die bereit sind, die Ziele der Gesellschaft zu unterstützen. Fördernde Mitglieder verfügen über ein aktives Wahlrecht, das sie durch einen Vertreter ausüben können.

Anträge auf Mitgliedschaft sind nach Befürwortung durch zwei persönliche Mitglieder schriftlich beim Vorstand einzureichen. Lehnt der Vorstand einen Antrag ab, so entscheidet der Beirat endgültig.

Verdiente Wissenschaftler können von Mitgliedern vorgeschlagen und auf Beschluss von Vorstand und Beirat zu Ehrenmitgliedern der Gesellschaft ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte persönlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung entbunden.

§3 Mitgliedschaft
Die Gesellschaft hat:
a. persönliche Mitglieder
b. fördernde Mitglieder
c. Ehrenmitglieder

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres an den Vorstand, durch Tod bzw. bei fördernden Mitgliedern durch Liquidation, durch Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Aufforderung oder durch Ausschluss auf Grund eines einstimmigen Beschlusses von Vorstand und Beirat.

§5 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Nicht mehr beruflich tätige Mitglieder können auf Antrag durch den Vorstand von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden.

§6 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
a. Vorstand
b. Beirat
c. Mitgliederversammlung

§7 Vorstand
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann die Gesellschaft allein vertreten.

§8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft und ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ der Gesellschaft zugewiesen sind.

§9 Amtsdauer des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in der Regel aus dem Beirat auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Als Vorsitzender kann der stellvertretende Vorsitzende gewählt werden, um eine hinreichende Kontinuität in der Leitung der Gesellschaft sicherzustellen. Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender sind in ihr jeweiliges Amt nicht unmittelbar wiederwählbar. Die Wiederwahl von Schatzmeister und Schriftführer ist dagegen möglich.

§10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Zu den Sitzungen wird der Beirat eingeladen. Bei Eilbedürftigkeit kann der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter allein entscheiden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bzw. der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlussfassung erfolgt durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Eine außerordentliche Sitzung kann durch den Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder oder 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort  und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Dem Beirat gehören sechs Mitglieder der Gesellschaft an. Sie werden jeweils für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Jahr sind zwei von ihnen neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

§11 Beirat
Der Beirat berät den Vorstand der Gesellschaft. Er legt gemeinsam mit dem Vorstand die Richtlinien für die Arbeit der Gesellschaft fest, unterstützt den Vorstand bei der Vorbereitung und Durchführung von Tagungen, empfiehlt dem Vorstand die Aufnahme von Mitgliedern und ist Revisionsinstanz. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Beirat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode.

§12 Mitgliederversammlung
Die jährlich auf der Jahrestagung stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt nach Entgegennahme des Rechnungs- und Geschäftsberichtes über die Entlastung des Vorstandes, über Ort und Zeit der nächsten Jahrestagung, über Anträge, über die Wahl und Abberufung von Vorstands- und Beiratsmitgliedern, über die Höhe des Jahresbeitrages, sowie über Satzungsänderungen und die Auflösung der Gesellschaft. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende bzw. im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eines Kandidatenvorschlages mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin. Der Kandidatenvorschlag kann von der Mitgliederversammlung ergänzt werden.

Die Vorstandsmitglieder werden separat und in geheimer Wahl mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Kommt im ersten Wahlgang keine Mehrheit zustande, entscheidet eine Stichwahl.

Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung regelt § 10 Abs. 3 dieser Satzung.

§13 Beschlussfähigkeit
entfällt

§14 Rechnungslegung
Die Rechnungslegung durch den Vorstand hat jährlich nach Bestätigung durch einen öffentlichen Prüfer oder durch zwei persönliche Mitglieder der Gesellschaft zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer der Gesellschaft dürfen nicht dem Vorstand oder Beirat der Gesellschaft angehören und werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre bestellt.

§15 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen. Sie wird den Mitgliedern bekannt gegeben und ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§16 Satzungsänderung und Auflösung
Vorschläge für Satzungsänderungen müssen beim Vorstand eingereicht und bei der nächsten Mitgliederversammlung beraten werden. Nach Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung muss die geänderte Satzung vor der Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung vorgelegt werden.

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer außerordentlichen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall des in § 2 definierten Zwecks der Gesellschaft fällt das Vermögen der Gesellschaft gemäß dem Beschluss der Mitgliederversammlung an eine von dieser zu bestimmende gleichartige, gemeinnützige wissenschaftliche Institution zur Förderung der Zellforschung.

§17 Gemeinnützigkeit
Die Gesellschaft für Zytometrie verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung und schließt jeden persönlichen Gewinn aus.

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Ämtern der Gesellschaft sind ehrenamtlich tätig.

Die vorstehende Satzung entspricht der auf der Gründerversammlung der Gesellschaft für Zytometrie e.V. am 20. Januar 1990 genehmigten und gemäß §13 sowie §16 6 am 23.09.2002 geänderten Fassung.

Regensburg, den 1. Oktober 2002

Prof. Dr. Ruth Knüchel-Clarke
(Vorsitzende der Gesellschaft 2000 – 2002)

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